Satzung

Satzung


Satzung

des Vereins

"Feuerwehrbereitschaft 33 Historische Feuerwehrtechnik"


§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: Feuerwehrbereitschaft 33 -Historische Feuerwehrtechnik.
  2. Sitz des Vereins ist 53804 Much, Danziger Straße 53.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach trägt er den Namen: Feuerwehrbereitschaft 33 -Historische Feuerwehrtechnik e.V..


§2 Vereinszweck

  1. Der Verein hat die kulturelle Aufgabe, historisch wertvolles feuerwehrtechnisches Material, insbesondere Feuerlöschkraftfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, Sonderfahrzeuge und ähnliches in möglichst betriebsfähigem Zustand zu erhalten und für eine geordnete und dauerhafte Unterbringung zu sorgen. Fahrten zu Vorführ- und Versuchszwecken, welche der Heimat- und Brauchtumspflege dienen zu betreiben, sowie den Erhalt und die Dokumentation der Planungsunterlagen nicht mehr hergestellten Fahrzeugmaterials wie auch den weiteren Erwerb zu fördern.
  2. Er bemüht sich, mit den Freiwilligen Feuerwehren, sonstigen Oldtimervereinen sowie der einschlägigen Kraftfahrzeugindustrie und den Medien das Interesse der Öffentlichkeit für die Erhaltung von Zeugnissen der technischen Entwicklungsgeschichte zu wecken und zu fördern.
  3. Über Fahrzeuge, die im Eigentum von Vereinsmitgliedern oder anderen Eigentümern stehen, ist ein gesonderter Überlassungs- und Nutzungsvertrag abzuschließen.


§3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur die dem Verein eventuell gewährten Darlehen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§4 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr


§5 Vereinsorgane

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Abteilungsversammlung
  • Kassenprüfer


§6 Satzung

Die Satzung des Vereins ist für seine Mitglieder verbindlich


§7 Vereinsmitglieder

  1. Jedermann, der sich zu den in 2. aufgeführten Zwecken des Vereins bekennt, kann Mitglied des Vereins werden. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme als Mitglied im Verein. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zugelassen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft Personen nennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
  3. Eine Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden beinhaltet kein Stimmrecht in der Vorstandschaft.


§8 Mitgliederrechte

  1. Mitglieder, die das 16.Lebensjahr erreicht haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können wählen (aktives Wahlrecht) und bei Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) gewählt werden (passives Wahlrecht).
  2. Sie können das Vereinseigentum nutzen (gesonderte Regelung in der Geschäftsordnung)
  3. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Information über Aktivitäten des Vereins. Das Mitglied kann Wünsche, Vorschläge und Anträge über die Mitgliederversammlung und Vorstandschaft einbringen.


§9 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den gültigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit ist in der Beitragsordnung festgelegt.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift sofort dem Verein mitzuteilen.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, Vereinsgegenstände sorgsam zu behandeln und diese bei Vereinsaustritt an den Verein zurückzugeben.


§10 Mitgliederbeiträge

  1. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
  3. Bereits geleistete Mitgliederbeiträge werden nach Austritt aus dem Verein nicht zurückerstattet.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.


§11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
    a.    Tod
    b.    Austritt
    c.     Streichung
    d.    Ausschluss
  2. Bei Todesfall wird die Mitgliedschaft automatisch gestrichen.
  3. Austritt Der Austritt als Mitglied ist schriftlich der Vorstandschaft mitzuteilen. Der Austritt wirkt bis zu Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Vereinsjahres mitzuteilen.
  4. Streichung Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragsleistung mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
  5. Ausschluss
    a.    Auf Antrag der Vorstandschaft kann ein Mitglied durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist wirksam, solange nicht die Unwirksamkeit endgültig feststeht.
    b.    Ausschließungsgründe sind - grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins -gegen Beschlüsse oder Anordnung der Vereinsorgane oder - gegen den Vereinsfrieden - schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
    c.     Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist der Vorstandschaft zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


§12 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
    a.    1.Vorstand
    b.    2.Vorstand
    c.     Kassiererd.   
    d.     Schriftführer
    e.     Beisitzer
    f.      Beisitzer
  2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sie führt die anliegenden und vorauszuplanenden Aufgaben bis zur Neuwahl im Sinne des Vereins durch.
  4. Möchte sich ein Mitglied in die Vorstandschaft wählen lassen und ist am Tag der Wahl nicht anwesend, muss eine schriftliche Wahlannahme der Mitgliederversammlung vorliegen.
  5. Zum Widerruf der Bestellung des Vorstands muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßen Geschäftserfüllung. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied in die Vorstandschaft gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang andauernder Verhinderung, berufen die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft einen Ersatz. 6. Die Tätigkeit der Vorstandschaftsmitglieder ist ehrenamtlich.


§13 Vertretung der Vorstände im Sinne des BGB

  1. Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden je alleine vertreten.
  2. Im Innenverhältnis ist die Vertretung der stellvertretenden Vorstände auf die Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.


§14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Vorstandschaft erstellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, vollzieht deren Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Nach jeder Neuwahl der Vorstandschaft erstellt sie eine gültige Geschäftsordnung.


§15 Abteilungen

  1. Die Mitglieder des Vereins können mit Zustimmung der Vorstandschaft sich zu Abteilungen für spezifische Bereiche im Rahmen der Vereinsziele zusammenschließen.
  2. Die Geschäftsordnung einer Abteilung darf der Satzung des Vereins nicht zuwiderlaufen; sie ist von der Vorstandschaft zu genehmigen.
  3. Die Vertreter werden durch die Abteilung selbst bestimmt. Sie sind beratende Mitglieder der Vorstandschaft. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.


§16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins


§17 Einberufung

  1. Die Vorstandschaft beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher per Post eingeladen werden müssen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Versendens. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
  2. Die Vorstandschaft muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/10 der Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine Einberufung beantragt.


§18 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tag der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder können zur Mitgliederversammlung Anträge einreichen; diese müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.
  3. Über die Zulassung von Anträgen (schriftlich oder mündlich) während der Versammlung entscheidet der Vorstand.


§19 Abstimmung

  1. Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
  2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als NEIN - Stimmen gezählt.
  3. In der Mitgliederversammlung erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettel oder Handzeichen (Ausnahme Neuwahlen). Wiederspricht 1/4 der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder der Abstimmung durch Handaufheben, so hat die Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Über die Mitgliederversammlungen sind durch den Schriftführer Niederschriften zu fertigen. Sie sind durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§20 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist zuständig

  • a.    zur Wahl des Vorstandes
  • b.    zum Widerruf der Bestellung des Vorstandes
  • c.     zur Änderung der Satzung
  • d.    zur Prüfung und Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts
  • e.    zur Entlastung des Vorstandes
  • f.      zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • g.    zur Festlegung des Mitgliederbeitrages
  • h.    zur Entscheidung über die Durchführung von außergewöhnlichen Maßnahmen, insbesondere solcher, die über den üblichen Rahmen hinaus die Aufwendungen erheblicher Geldmittel erfordert.
  • i.       zur Vereinsauflösung


§21 Satzungsänderung

  1. Die Änderung der Satzung ist nur in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder möglich.
  2. Zur Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  3. Zur Gültigkeit von Beschlüssen über Satzungsänderungen ist es erforderlich, dass der Gegenstand in der Berufung der Mitgliederversammlung ausdrücklich bekannt ist.


§22 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (Wegfall der Gemeinnützigkeit) fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Much, die es unmittelbar und ausschließlich für kameradschaftliche Zwecke, vorrangig an die Brauchtumspflege, zu verwenden hat.


§23 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins jährlich zu prüfen und jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten.


§24 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde anerkannt in der Gründerversammlung am 06.12.2019 durch die Mitgliederversammlung


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